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   BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76   

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BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76 (https://dejure.org/1976,2378)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1976 - 4 StR 270/76 (https://dejure.org/1976,2378)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1976 - 4 StR 270/76 (https://dejure.org/1976,2378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Züchtigung durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß - Bestehen eines Züchtigungsrechts gegenüber Heimkindern - Züchtigungsrecht eines Erziehers in einer Erziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Körperliche Züchtigung - Gewohnheitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1949
  • NJW 1977, 113 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76
    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht -

    Auszug aus BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76
    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Auszug aus BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76
    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszug aus BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76
    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • RG, 15.01.1909 - V 905/08

    1. Steht dem Lehrer nach preußischem Rechte (Allerh. Kabinettsorder, betr. die

    Auszug aus BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76
    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • RG, 05.10.1933 - II 1508/32

    1. Steht dem Geistlichen im kirchlichen Unterricht ein Züchtigungsrecht gegenüber

    Auszug aus BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76
    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • LG Köln, 07.05.2012 - 151 Ns 169/11

    Religiöse Beschneidung durch einen Arzt als Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB;

    Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers bezogen auf den Zeitraum 1971/1972).
  • BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78

    Züchtigungsrecht eines bayerischen Volksschullehrers

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Der Fortbestand eines solchen Gewohnheitsrechts wird zwar von den Erläuterungsbüchern und der Lehrmeinung weitgehend verneint oder zumindest in Zweifel gezogen (Dreher/Tröndle 38. Aufl. RdNr. 13, Schönke/Schröder 19. Aufl. RdNr. 22, Lackner 12. Aufl. Anm. 5 b aa, jeweils zu § 223 StGB mit weiteren Hinweisen; LK StGB 10. Aufl. § 1 RdNr. 25; Schall NJW 1977, 113).

    Im Gerichtsgebrauch, durch den im Strafrecht meist Gewohnheitsrecht entsteht (LK a.a.O. RdNr. 22), ist eine Abkehr von der bisherigen Auffassung dagegen nicht ersichtlich, wenn auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.8.1976 (NJW 1976, 1949) darauf hingewiesen hat, daß gegen die bisherige Annähme, es bestehe ein gewohnheitsrechtliehes Züchtigungsrecht für Lehrer, im Schrifttum gewichtige Gründe vorgebracht würden, ohne dann allerdings diese Frage zu entscheiden.

  • BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Der Fortbestand eines solchen Gewohnheitsrechts wird zwar von den Erläuterungsbüchern und der Lehrmeinung weitgehend verneint oder zumindest in Zweifel gezogen (Dreher-Tröndle, 38. Aufl., § 223, Rdnr. 13, Schönke-Schröder, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 22; Lackner, 12. Aufl., § 223 Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinweisen; LK, 10. Aufl., § 223 § 1 Rdnr. 25; Schall NJW 1977, 113).

    Im Gerichtsgebrauch, durch den im Strafrecht meist Gewohnheitsrecht entsteht (LK, § 223 Rdnr. 22), ist eine Abkehr von der bisherigen Auffassung dagegen nicht ersichtlich, wenn auch der 5. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 12.08.1976 (NJW 1976, 1949) darauf hingewiesen hat, daß gegen die bisherige Annahme, es bestehe ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht für Lehrer, im Schrifttum gewichtige Gründe vorgebracht würden, ohne dann allerdings diese Frage zu entscheiden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2020 - L 13 VG 28/20

    Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ; Anforderungen an die

    Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend auf das seinerzeitige Züchtigungsrecht (vgl. dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 09.03.2018 - L 13 VG 80/14, juris Rn. 33 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.08.1976 - 4 StR 270/76, juris Rn. 14), die fehlende Aussagekraft des Attestes von Dr. T1 vom 08.10.2019 (vgl. zur Aussagekraft von Attesten behandelnder Ärzte LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - L 6 VG 4685/14, juris Rn. 52) und darauf hingewiesen, dass selbst bei Bejahung von vorsätzlich, rechtswidrigen Gewalttaten ohne eine - hier ebenfalls nicht mögliche - psychiatrische Begutachtung ein Ursachenzusammenhang nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann.
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